Die EU-Umsatzsteuerreform naht. Anpassungen für Onlineshops und -marktplätze werden nötig.
Zum 1. Juli 2021 ändern sich die Umsatzsteuer-Regelungen im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern grundlegend. Überschreiten Onlineshop- und Onlinemarktplatz-Betreiber eine Umsatzschwelle von 10.000€ im Jahr bei Lieferungen an Nichtunternehmer in andere EU-Länder, schulden sie die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zielland. Die Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen und betreffen nicht nur steuerverfahrensrechtliche Angelegenheiten: Da im B2C-Handel Preise zwingend inkl. MwSt. darzustellen sind, müssen auch die Preisangaben in Onlineshops und -marktplätzen angepasst werden. Dies wirft für e-Commerce-Unternehmen aus der EU mit internationaler Ausrichtung Fragen auf hinsichtlich Rechtssicherheit, Preisgestaltung und technischer Lösungen. Hier kommen Antworten.
Status Quo
Im Zuge des sog. Digitalpakets reformiert die EU das Umsatzsteuerrecht. Die bisher geltende Versandhandelsregelung läuft Ende Juni aus. Nach dieser schulden Online-Händler bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nicht-Unternehmer die Umsatzsteuer grundsätzlich im Wohnsitzland. Nur im Falle der Überschreitung länderspezifischer Umsatzschwellen im Kalenderjahr betrifft die Umsatzsteuerschuld das Zielland.
Neuregelung
Am 1. Juli in Kraft tritt die sogenannte „Fernverkaufsregelung“ mit einer Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto. Überschreiten Online-Händler diese, schulden sie die Umsatzsteuer dem Zielland mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz. Für die Berechnung der Umsatzschwelle werden alle Lieferungen ins EU-Ausland innerhalb eines Kalenderjahres aufsummiert. Individuelle Umsatzschwellen für jedes EU-Land gibt es nicht mehr.
Rechtssicherheit
Rechtssicher handelt derjenige, der sich konform dem europäischen Preisangabenrecht (in Deutschland in § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV)) verhält, d.h. gegenüber Verbrauchern stets den Preis inklusive Umsatzsteuer angibt. Es mag im ersten Moment paradox klingen, aber das bedeutet nicht, dass auch der jeweilige Umsatzsteuersatz im Online-Shop angezeigt werden muss. Die Angabe des Brutto-Preises genügt.
Preisgestaltung
Im Angesicht der nicht besonders hohen Umsatzschwelle von 10.000 Euro und der Tatsache, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten eigene normale und reduzierte Mehrwertsteuersätze gelten mit teilweise erheblichen prozentualen Unterschieden, erwächst die neue „Fernverkaufsregelung“ zu einer mindestens großen Herausforderung bei der Preisgestaltung, noch größer vielleicht sogar bei der technischen Umsetzung. Wähle ich für alle EU-Länder den gleichen Bruttopreis? Wenn nicht, soll ich für jedes Mitgliedsland einen eigenen Shop erstellen, was zugegeben sehr aufwändig wäre? Will ich nach Erreichen der Umsatzschwelle eventuell Länder mit hoher Umsatzsteuer blockieren
Technische Lösung für PrestaShop 1.7.x
Jedoch wünschen sich viele einen einheitlichen Preis für Ihre Endkunden, egal, aus welchem Land dieser kommt.
Hier setzt unsere Modullösung an
Mit der Modullösung „EU-Fernverkaufsregelung“ für PrestaShop 1.7.x, die wir in Kooperation mit unserer Partneragentur Gurk City anbieten, möchten wir Ihnen helfen, Ihre Produkte wie gewohnt zu gleichen Preise anbieten zu können, auch nach dem Überschreiten der Umsatzschwelle von 10.000€ Netto ins EU-Ausland. Mit uns profitieren Sie zudem von einem Rabatt in Höhe von 25% auf den regulären Modul-Verkaufspreis. Schicken Sie uns doch einfach eine kurze Anfrage über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gerne.